Die Kosten einer Scheidung entstehen durch Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.
In beiden Fällen ist erst einmal der sogenannte Streitwert maßgeblich. Es kommt nämlich nicht darauf an, wie viele Besprechungen beim Anwalt stattgefunden haben oder wie viele Gerichtstermine notwendig sind. Entscheidend ist, worum gestritten wird.
Bei einer Unterhaltsklage ist das zum Beispiel der monatliche Forderungsbetrag mit 12 multipliziert. Also der Jahresbetrag, der als Unterhalt geltend gemacht wird.
Bei der Scheidung errechnet sich der Streitwert aus dem Nettoeinkommen und dem Vermögen:
Das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags wird zusammengerechnet. Dann werden noch zusätzlich 5 % vom Vermögen berücksichtigt und hinzugerechnet. Das ist dann der Streitwert.
Zur Verdeutlichung hier ein Beispiel:
Ehemann: 2.000 EUR netto
Ehefrau: 1.000 EUR netto
Eigentumswohnung: 150.000 EUR Wert
Schulden für die Eigentumswohnung: 70.000 EUR Restschulden
Der Streitwert sind dann:
2.000+1.000 x 3 = 9.000 EUR aus dem Nettoeinkommen
zuzüglich
150.000 - 70.000 = 80.000 >> hiervon 5 % = 4.000 EUR
Streitwert zusammen: 13.000 EUR (9.000 + 4.000)
Das ist aber nicht der Betrag, der gezahlt werden muss, sondern nun schaut man in eine Tabelle, in der die entsprechende Höhe der Kosten und Gebühren vorgegeben ist. Diese Tabelle ist in Deutschland gesetzlich vorgegeben und daher für alle Anwälte verbindlich. Deshalb kostet die Scheidung auch unabhängig davon, welchen Rechtsanwalt Sie beauftragen immer gleich.
In dem Beispielsfall ergeben sich aus dem Streitwert von 13.000 EUR für eine Scheidung dann Gerichtskosten von 534 EUR und Anwaltsgebühren von 1.820 EUR.
(Bitte beachten Sie: In dem Beispielsfall habe ich jetzt keine Freibeträge berücksichtigt, um es nicht noch komplizierter zu machen. In Wirklichkeit wäre nicht das gesamte Vermögen zu berücksichtigen, sondern nur ein Teil, sodass letztlich der Streitwert geringer wäre).
Zusammen mit der Scheidung wird per Gesetz auch der Versorgungsausgleich durchgeführt, falls kein Ehevertrag dies ausschließt.
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Rentenansprüche, die während der Ehezeit erworben wurden.
Wegen der Durchführung des Versorgungsausgleichs erhöht sich der Streitwert, die Kosten und Gebühren werden dadurch ein wenig höher.
Dr. Jörg Becker
Fachanwalt für Strafrecht
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